Tiefbohranlagen
unabhängiger Sachverständiger für Tiefbohranlagen Gutachten, Prüfung; Vor-, Zwischen- u. Endabnahmen.
NRW, Niedersachen, Hessen
- Prüfung von Festigkeits- u. Standsicherheitsnachweisen von Bohrgerüsten nach §12 Abs.1 BVOT
- Prüfung von Abnahme von Bohrgerüsten gemäß Anhang der BVOT Nr. 3.1, 3.2 i.V.m. §5 BVOT
- Prüfung von Abnahme von maschineller Ausrüstung von Bohrgerüsten gemäß Anhang der BVOT Nr. 4.1 i.V.m. §5 BVOT
- Prüfung der Gründung von Tiefbohranlagen nach § 16 Abs. 1 der BVOT
- Prüfung von unterirdischen Anlagen über 1000 Liter u. oberirdischer Anlagen über 1000 Liter gemäß Anhang der BVOT Nr. 15.1 i.V.m. §5 BVOT
- Prüfung von kraftbetriebenen Hebezeugen gemäß Anhang der BVOT Nr. 19.1 i.V.m. §5 BVOT
- Prüfung von Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann o. mit denen heiße Gase in explosionsgefährdeten Bereiche eingeleitet werden, ausgenommen elektrische Betriebsmittel gemäß Anhang der BVOT Nr. 22 i.V.m. §5 BVOT
Folgende Prüfungen können zusätzlich abgedeckt werden (werden an Externe vergeben)
Bayern
- Prüfung der Gründung von Tiefbohranlagen nach §53 i.V.m. §38 Abs.1 der BayBergV (Bayrischen Bergverordnung)
- Zulassung nach §53 der BayBergV (Bayrischen Bergverordnung) werden auch Sachverständige aus anderen Bundesländern
Baden-Württemberg
- Bestätigung des Nachweises der Festigkeit u. Standsicherheit von Gerüsten, nach § 36 Abs. 1 TGBPVO
- Untersuchung der der Tragwerke von Gerüsten, nach § 44 Abs. 1, 2 TGBPVO
- Untersuchung der maschinellen Ausrüstung von Gerüsten, nach § 45 Abs. 1 TGBPVO
- Bestätigung der Eignung von Schweißverfahren, nach § 85 Abs. 6 TGBPVO